Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 12.12.2011 – 5 PKH 16.10
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B5PKH16.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtskostenfreie Revisionsverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
2 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Davon ist hier nicht auszugehen.
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