Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 01.12.2011 – 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)

5. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

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Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.