Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 29.11.2011 – 4 B 8/11, 4 B 8/11 (4 C 13/11)
4. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
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Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-11-29/4-b-8-11-4-b-8-11-4-c-13-11#rd_1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen sind.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-11-29/4-b-8-11-4-b-8-11-4-c-13-11#rd_2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.