Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 20.10.2011 – 5 B 47.11
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B5B47.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 880 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.