Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 13.10.2011 – 3 B 77/11, 3 B 77/11 (3 C 30/11)

3. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-10-13/3-b-77-11-3-b-77-11-3-c-30-11#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das erstrebte Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - (BVerwGE 137,10) unter anderem die Frage weiter zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein nach der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstelltes und der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten sie dazu berechtigt, dem Betroffenen das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-10-13/3-b-77-11-3-b-77-11-3-c-30-11#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.