Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 31.08.2011 – 9 B 5/11
9. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
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Gründe§
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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob von einer Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.