Rechtsprechung / BVerwG / 2011

BVerwG Beschluss vom 23.08.2011 – 1 WB 40.11

ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B1WB40.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß am 23. August 2011 beschlossen:

Herr Fregattenkapitän ..., Marinestützpunktkommando ..., wird zum Verfahren beigeladen, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zur entsprechenden Anwendung von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren vgl. im Einzelnen Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 -).