Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 08.08.2011 – 2 VR 5.11

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:080811B2VR5.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 5 793,96 € festgesetzt.

Gründe§

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens hälftig zu teilen, da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 2 C 46.11) offen ist.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.