Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 14.07.2011 – 10 B 8/11, 10 B 8/11 (10 C 6/11)
10. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-07-14/10-b-8-11-10-b-8-11-10-c-6-11#rd_1
Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-07-14/10-b-8-11-10-b-8-11-10-c-6-11#rd_2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.