Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 11.05.2011 – 8 B 79.10

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B8B79.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2011 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab beschlossen:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 - BVerwG 8 B 29.10 - wird in Randnummer 7, 1. Satz, 2. Halbsatz wie folgt gefasst: „, das die Klägerin zunächst durch Kaufvertrag und dann im Wege der Zwangsvollstreckung erneut erworben hatte.“

Gründe§

1 Der Antrag der Klägerin, den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 in Randnummer 7 zu berichtigen, bezieht sich auf tatsächliche Feststellungen und ist deshalb als Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 122 Abs. 1, § 119 VwGO anzusehen. Über den Antrag entscheiden gemäß § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben. Da Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel wegen Eintritts in den Ruhestand dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr angehört, ist über den Antrag in der Besetzung der zwei Beisitzenden zu entscheiden.

2 Der Berichtigungsantrag wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 122 Abs. 1, § 119 Abs. 1 VwGO gestellt und ist begründet. Die Klägerin hatte das Flurstück Nr. … zunächst durch Kaufvertrag und dann erneut im Wege der Zwangsvollstreckung erworben. Auf den Rechtserwerb ihrer Rechtsvorgänger kommt es nicht an. Da die ursprüngliche Formulierung insoweit zu Unklarheiten führen konnte, war sie entsprechend zu berichtigen.