Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 28.04.2011 – 9 B 68/10, 9 B 68/10 (9 C 7/11)
9. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-28/9-b-68-10-9-b-68-10-9-c-7-11#rd_1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen entfalten kann.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-28/9-b-68-10-9-b-68-10-9-c-7-11#rd_2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.