Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 26.04.2011 – 7 B 20/11, 7 B 20/11 (7 C 12/11)
7. Senat
VerwaltungsrechtVolltext
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-26/7-b-20-11-7-b-20-11-7-c-12-11#rd_1
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-26/7-b-20-11-7-b-20-11-7-c-12-11#rd_2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.