Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 29.03.2011 – 4 A 7000.11

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:290311B4A7000.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG), wobei sich der vorläufige Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt: Kläger zu 1 und 2 : 15 000 € Kläger zu 3 und 4 : 15 000 € Kläger zu 5 : 15 000 € Klägerin zu 6 : 15 000 €