Rechtsprechung / BVerwG / 2011
BVerwG Beschluss vom 10.03.2011 – 20 F 1.11
ECLI:DE:BVerwG:2011:100311B20F1.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 10. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister beschlossen:
Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO wird das Bundeskanzleramt, Willi-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin zu dem Verfahren über den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO beigeladen. Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Senat die in der Sperrerklärung vom 16. Dezember 2010 genannten Aktenbestandteile vollständig im Original und ungeschwärzt - soweit nicht bereits im Verfahren BVerwG 20 F 22.10 vorgelegt - vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO).