Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 16.02.2011 – 3 B 2/11, 3 B 2/11 (3 C 12/11)

3. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-16/3-b-2-11-3-b-2-11-3-c-12-11#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Entscheidung der öffentlichen Förderbank eines Landes, auf einen ihr durch die Hausbank als Botin übermittelten Antrag hin eine Subvention zu gewähren, einen Verwaltungsakt darstellt, wenn diese Entscheidung nicht gesondert und gegenüber dem Zuwendungsempfänger, sondern im Wege der Übersendung der zur Durchführung der Subvention vorgesehenen Vertragsunterlagen an die Hausbank verlautbart wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-16/3-b-2-11-3-b-2-11-3-c-12-11#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.