Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 01.02.2011 – 7 B 9.11

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B7B9.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2011 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.