Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 21.10.2010 – 7 A 14.10
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:211010B7A14.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.