Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 11.10.2010 – 8 B 54.10
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B8B54.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2010 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2009 - 4 K 413/08 - über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel der „Wiederaufnahme der beim Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 S 2003/06 und 6 S 2426/06 rechtskräftig beendeten Verfahren“ abgelehnt wurde. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.