Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 30.06.2010 – 5 B 62/09, 5 B 62/09 (5 C 18/10)

5. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-06-30/5-b-62-09-5-b-62-09-5-c-18-10#rd_1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-06-30/5-b-62-09-5-b-62-09-5-c-18-10#rd_2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG geben.