Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 02.06.2010 – 6 B 28.10

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:020610B6B28.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Nach dem Vortrag des nicht entsprechend § 67 Abs. 4 VwGO vertretenen Antragstellers kommt ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO nicht ernsthaft in Betracht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

3 Der Senat wird weitere Anträge des Antragstellers, die sich auf das diesem Verfahren zu Grunde liegende wahlrechtliche Anliegen des Antragstellers beziehen, nicht mehr bescheiden.