Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 21.04.2010 – 8 B 95.09
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:210410B8B95.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Die Begründung in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wird auf Seite 3, 8. Zeile von unten berichtigt: Anstelle von "§ 51 Abs. 2 VermG" muss es lauten "§ 51 Abs. 2 VwVfG".
Gründe§
1 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 enthält mit der fehlerhaften Angabe der zitierten Vorschrift eine offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen. Dieser Schreibfehler ist gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.