Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 03.02.2010 – 6 B 89.09

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:030210B6B89.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.