Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 20.01.2010 – 8 B 113.09

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:200110B8B113.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (Beschluss vom 18. August 2000 - BVerwG 2 B 54.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 16).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.