Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 19.08.2009 – 10 PKH 8.08

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:190809B10PKH8.08.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 PKH 8.08 (10 C 45.07) VGH 13a B 06.30979

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Die Prozesskostenhilfebewilligung in dem Beschluss vom 20. Juni 2008 wird geändert. Die vorläufige Einstellung der Verpflichtung zur Ratenzahlung des Klägers wird angeordnet.

Gründe§

1 Aufgrund der geleisteten Zahlungen der Raten durch den Kläger sind die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten gedeckt. Die Ratenzahlung ist vorläufig einzustellen (§ 166 i.V.m. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Dr. Mallmann Richter Fricke