Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 16.06.2009 – 4 A 1.08

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B4A1.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.