Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 05.03.2009 – 9 A 38.08

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B9A38.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 5. November 2008 auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Klage zu Protokoll des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens BVerwG 9 VR 21.08 am 4. März 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.