Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 25.02.2009 – 9 B 55.07

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:250209B9B55.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Das Begehren des Klägers zu 1, mit dem er sich gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2008 wendet, wird zugunsten des Klägers zu 1 als Gegenvorstellung gewertet. Diese kann jedoch keinen Erfolg haben. Für die Aufhebung des Beschlusses vom 17. Dezember 2008 besteht kein Anlass.

2 Der Kläger zu 1 meint, der Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelte für ihn nicht. Beim Oberverwaltungsgericht sei darauf hingewiesen worden, dass im Flurbereinigungsverfahren eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei. Mit dieser Auffassung irrt der Kläger zu 1. § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes erklärt zwar für das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für nicht anwendbar. Das gilt aber nicht für das Bundesverwaltungsgericht, das kein Flurbereinigungsgericht im Sinne der §§ 138 ff. FlurbG ist.

3 Der Kläger zu 1 geht zu Unrecht davon aus, dass er beim Flurbereinigungsgericht gar keine Klage erhoben habe und deshalb noch gar kein Klageverfahren anhängig gewesen sei. Bereits mit Schreiben der Berichterstatterin vom 8. Oktober 2008 ist dargelegt worden, dass Klage erhoben worden und der Kläger zu 1 vor dem Flurbereinigungsgericht auch von einem Rechtsanwalt vertreten worden war; auch der Beschluss des Senats vom 31. März 2008 geht hiervon aus.

4 Schließlich kam nicht in Betracht, die Sache teilweise an das Flurbereinigungsgericht zu verweisen. Denn die Bevollmächtigte des Klägers zu 1 gehört nicht zu dem Personenkreis, der Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten darf. Sie konnte deshalb hier auch keine Prozessanträge stellen.