Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 16.01.2009 – 8 B 54.08

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:160109B8B54.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO in seinen Gründen wie folgt berichtigt: In Rn. 3, 9. Zeile wird das Wort "Entschädigungstatbestand" ersetzt durch das Wort "Schädigungstatbestand". In Rn. 5, Zeile 4/5 wird das Wort "Entschädigungstatbestandes" ersetzt durch das Wort "Schädigungstatbestandes".

Gründe§

1 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 enthält in seinen Gründen mit der fehlerhaften Bezeichnung des Tatbestandes von § 1 Abs. 3 VermG eine offenbare Unrichtigkeit. Dieser Fehler war gemäß § 118 Abs.1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.