Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 05.09.2008 – 2 B 59.08
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B2B59.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. September 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2008 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.