Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 21.08.2008 – 2 B 56.08
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:210808B2B56.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März 2008 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.