Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 21.02.2008 – 5 B 14.08
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B5B14.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Februar 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird verworfen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 300 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu u.a. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328) nicht. Weder ausdrücklich noch der Sache nach wirft sie eine klärungsfähige und -bedürftige Frage des Bundesrechts auf.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.