Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 05.11.2007 – 6 C 37.07

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:051107B6C37.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:

Das Verfahren über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 10. Oktober 2007 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 39.06 - mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von§ 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.