Rechtsprechung / BVerwG / 2007

BVerwG Beschluss vom 02.08.2007 – 2 WD 27.06

ECLI:DE:BVerwG:2007:020807B2WD27.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth am 2. August 2007 beschlossen:

Es soll Beweis erhoben werden über den am 31. März oder 1. April 2004 vor Lehrgangsteilnehmern an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München erfolgten Vortrag des Soldaten (u.a. zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen während seiner im Jahre 2003 erfolgten Einreise in die Demokratische Republik Kongo im Zusammenhang mit der Militäroperation ARTEMIS) durch Vernehmung des Oberfeldarztes d.R. Dr. V. Mit der Durchführung der Vernehmung wird der Berichterstatter Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beauftragt.

Gründe§

1 Die Entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 223 Abs. 1 StPO. Die Vernehmung des aus zwingenden dienstlichen Gründen an der Teilnahme an der für den 22. August 2007 anberaumten Berufungshauptverhandlung gehinderten Zeugen Dr. V. ist im vorliegenden Verfahren zur Wahrheitsfindung erforderlich. Seine Vernehmung durch den beauftragten Richter ist geboten. Anderenfalls müsste der bereits anberaumte Termin zur Berufungshauptverhandlung aufgehoben und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, weil eine Vernehmung des Zeugen an einem Termin vor dem 22. August 2007 durch den erkennenden Senat aus terminlichen Gründen nicht möglich ist. Eine spätere Terminierung würde dem Beschleunigungsgebot für Disziplinarsachen (§ 17 Abs. 1 WDO) zuwiderlaufen.