Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 15.05.2007 – 5 PKH 16.07

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:150507B5PKH16.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für einen „Antrag nach § 53 VwGO zur Erkennung des zuständigen Gerichts“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Ein Fall des § 53 VwGO, wie ihn der Antragsteller behauptet, liegt nach seinem Vorbringen offenkundig nicht vor. Eine Weiterleitung an das Bundessozialgericht, wie vom Antragsteller angeregt, scheidet aus entsprechenden Gründen aus.