Rechtsprechung / BVerwG / 2007

BVerwG Beschluss vom 03.04.2007 – 20 F 5.07

ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B20F5.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006, wonach die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin gegenstandslos sind, wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.

2 Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.