Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 27.03.2007 – 8 C 9.06

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:270307B8C9.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:

Die Beiladung von Frau Brunhilde R. und Frau Elisabeth W. wird aufgehoben. Gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird Frau Franziska Elisabeth M., A.straße 5, ... G., beigeladen, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Gründe§

1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Februar 2007 wurde der Erbschein des Amtsgerichts vom 3. November 1976, auf den die bisher Beigeladenen ihre Erbenstellung gestützt haben, für kraftlos erklärt. Nach dem Erbschein vom 16. Februar 2006 (richtig: 2007) ist Alleinerbin des Paul B. und damit Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks Frau Franziska

Elisabeth M.