Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 15.03.2007 – 4 A 1042.06

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B4A1042.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. März 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 2/3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache

übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Klägerin und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).