Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 15.03.2007 – 10 B 14.07
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B10B14.07.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 14.07 OVG 6 A 11356/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. März 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 632,61 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Buchberger