Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 07.03.2007 – 6 B 11.07

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:070307B6B11.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2006 wird verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.