Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 01.12.2006 – 5 B 105.06
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:011206B5B105.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Dezember 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2006 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2005 (Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe) zurückgewiesen wurde, nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.