Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 06.09.2006 – 5 B 82.06

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:060906B5B82.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. September 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

Das Verfahren über die Anhörungsrüge der Kläger wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die An-hörungsrüge.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 5. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gerichtskosten sind nicht entstanden.