Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 30.08.2006 – 10 B 54.06
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B10B54.06.0
VerwaltungsrechtBundFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 54.06 VGH 23 CE 06.1421
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2006 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hien Dr. Nolte Domgörgen