Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 18.08.2006 – 5 B 74.06
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:180806B5B74.06.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 5 B 74.06 S 22 AL 347/04 ER L 1 B 2/05 AL ER
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Kölner Sozialgerichts vom 22. Dezember 2004 und den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Sozialgerichte nicht durch Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn