Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 07.04.2006 – 9 A 7.06
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:070406B9A7.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. April 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.