Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 28.02.2006 – 6 B 8.06

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:280206B6B8.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2006 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.