Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 03.11.2005 – 9 A 34.05
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B9A34.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.