Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 02.05.2005 – 4 A 3.05
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B4A3.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 26. April 2005 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.