Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 15.07.2004 – 4 A 13.03
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B4A13.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Innenverhältnis gilt die Kostenregelung des außergerichtlichen Vergleiches.