Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 16.06.2004 – 1 B 84.04

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B1B84.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2004 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. Mai 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.