Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 01.06.2004 – 9 B 31.04
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:010604B9B31.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 17. März 2004 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-verfahren auf 11,04 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.